JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 30 NNachbG,NI - Gemeinsame Einfriedung auf der Grenze
Sechster Abschnitt (Einfriedung)
Haben zwei Nachbarn gemeinsam einzufrieden und will keiner von ihnen die Einfriedung ganz auf seinem Grundstück errichten, so ist jeder von ihnen berechtigt, eine ortsübliche Einfriedung auf die Grenze zu setzen; der andere Nachbar ist berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken. Seitliche Zaunpfosten dürfen auf der Hälfte der Strecke dem Nachbargrundstück zugekehrt auf dieses gesetzt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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