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JuraForum.deGesetzeNNachbG,NI§ 27 NNachbG,NI - Einfriedungspflicht 

§ 27 NNachbG,NI - Einfriedungspflicht

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

   Sechster Abschnitt (Einfriedung)

(1) Grenzen bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke aneinander, so kann jeder Eigentümer eines solchen Grundstücks, sofern durch Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, von den Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:

(2) Soweit in einem Teil eines Ortes Einfriedungen nicht üblich sind, besteht keine Einfriedungspflicht. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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