JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 23 NNachbG,NI - Umfang und Inhalt
Vierter Abschnitt (Fenster- und Lichtrecht)
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 75 Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 m haben sollen, nur mit Einwilligung des Nachbarn angebracht werden. Das Gleiche gilt für Balkone und Terrassen.
(2) Von einem Fenster, dem der Nachbar zugestimmt hat, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit später errichteten Gebäuden mindestens 2,5 m Abstand einhalten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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