JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 21 NNachbG,NI - Einseitige Grenzwand
Dritter Abschnitt (Grenzwand)
Darf nur auf einer Seite unmittelbar an eine gemeinsame Grenze gebaut werden, so hat der Nachbar kleinere, nicht zum Betreten bestimmte Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.
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