JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 17 NNachbG,NI - Veränderung oder Abbruch einer Grenzwand
Dritter Abschnitt (Grenzwand)
Wer eine Grenzwand erhöhen, verstärken oder abbrechen will, hat die Einzelheiten dieser Baumaßnahme einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Nachbarn anzuzeigen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
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