JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 13 NNachbG,NI - Verstärken der Nachbarwand
Zweiter Abschnitt (Nachbarwand)
Jeder Nachbar darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück verstärken, soweit es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zulässig ist. Die Absicht der Verstärkung ist zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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