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JuraForum.deGesetzeNKAG,NI§ 9 NKAG,NI - Fremdenverkehrsbeiträge 

§ 9 NKAG,NI - Fremdenverkehrsbeiträge

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

   Zweiter Teil (Die einzelnen Abgaben)

(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.
Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
Für die Aufwandsermittlung nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(2) Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.

(3) Beschließt der Rat, eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung zu erlassen, so haben alle in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen.
Für Personen und Unternehmen nach Absatz 2 Satz 2 gilt dies, sobald sie in der Gemeinde eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 berechtigten Gemeinden bestimmen durch Satzung das Gebiet, in denen sie einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen durch den Fremdenverkehr für die in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen.
Die Gemeinden können die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages auf das anerkannte Gebiet beschränken.

(5) Die Satzung kann die Erhebung von Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages vorsehen.

(6) Der Beitrag kann neben Gebühren nach § 5 und Beiträgen nach § 10 erhoben werden.
Durch Satzung muss bestimmt werden, zu welchen Teilen der Gesamtaufwand aus den einzelnen Abgabearten gedeckt werden soll.

(7) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche natürlichen und hygienischen Bedingungen sowie öffentlichen Einrichtungen für die staatliche Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort vorhanden sein müssen, und das Anerkennungsverfahren zu regeln.

(8) Diese Vorschrift gilt für Samtgemeinden entsprechend, sofern eine Mitgliedsgemeinde im Sinne von Absatz 1 Satz 1 staatlich anerkannt ist und soweit die Aufgabe gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) von Mitgliedsgemeinden auf die Samtgemeinde übertragen wurde.



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