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JuraForum.deGesetzeNKAG,NI§ 8 NKAG,NI - Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse 

§ 8 NKAG,NI - Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

   Zweiter Teil (Die einzelnen Abgaben)

Die Gemeinden und Landkreise können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Haus- oder Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde.
Sie können ferner bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.



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