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JuraForum.deGesetzeNKAG,NI§ 21 NKAG,NI - Aufhebung von Rechtsvorschriften 

§ 21 NKAG,NI - Aufhebung von Rechtsvorschriften

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

   Fünfter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)

(1) Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben:

(2) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an deren Stelle.



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