JuraForum.de > Gesetze > NKAG,NI > § 20 NKAG,NI - Übergangsvorschrift
Fünfter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Satzungsregelungen, die den §§ 9 und 10 in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2007 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden.
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