JuraForum.de > Gesetze > NKAG,NI > § 19 NKAG,NI - Einschränkung von Grundrechten
Vierter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften)
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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