JuraForum.de > Gesetze > NKAG,NI > § 16 NKAG,NI - Abgabenhinterziehung
Vierter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(4) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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