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§ 11 NKAG,NI - Anwendung der Abgabenordnung

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

   Dritter Teil (Verfahrensvorschriften)

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

(2) § 30 (Steuergeheimnis) gilt mit folgenden Maßgaben:

(3) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 §§ 1, 2, 8, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 bis 9, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1, 3 bis 6 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen).

(5) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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