JuraForum.de > Gesetze > NKAG,NI > § 10 NKAG,NI - Kurbeiträge
Zweiter Teil (Die einzelnen Abgaben)
(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben.
§ 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können einen gemeinsamen Kurbeitrag erheben, dessen Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf.
(2) Beitragspflichtig sind alle Personen, die in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Gebietes (Absatz 1 Satz 1) zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken im anerkannten Gebiet (Absatz 1 Satz 1) ohne Unterkunft zu nehmen aufhalten, sofern der jeweilige Personenkreis mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden kann. Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. Die Satzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen.
(3) Personen, die im Erhebungsgebiet
gelten auch für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf den Kurbeitrag von Personen, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem Gebiet nach Absatz 1 eine Hauptwohnung zu haben,
können durch Satzung auferlegt werden
Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben, und
Reedereien und Betreibern von Fluglinien, die geschäftsmäßig Passagiere in die nach Absatz 1 anerkannten Gemeinden befördern.
In den Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung, Nutzungsüberlassung oder Beförderung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, können durch die Satzung auch den beauftragten Dritten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung auferlegt werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag aufgrund landesrechtlicher Vorschriften von einem anderen Berechtigten erhoben wird.
(5) § 9 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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