JuraForum.de > Gesetze > NKAG,NI > § 1 NKAG,NI - Kommunale Abgaben
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Gemeinden und Landkreisen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.
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