JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 99 NGO,NI - Übertragung von haushaltswirtschaftlichen Befugnissen
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
Die Gemeinden können Zahlungsanweisungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse über bestimmte Haushaltspositionen und die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil Dritten mit deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind.
Die in Satz 1 genannten Befugnisse und Geschäfte für die in der Trägerschaft der Gemeinde stehenden Schulen können in der Regel nur der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen werden; dazu bedarf es nicht ihres oder seines Einverständnisses; zu einer Übertragung auf andere Personen ist die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erforderlich.
Sollen Kassengeschäfte übertragen werden, so ist die Kassenaufsicht ausdrücklich zu regeln und die Übertragung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Vollzug anzuzeigen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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