( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 98 NGO,NI - Gemeindekasse 

§ 98 NGO,NI - Gemeindekasse

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)

(1) Die Gemeinde richtet eine Gemeindekasse ein.
Der Gemeindekasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Gemeinde (Kassengeschäfte).

(2) Die Gemeinde hat eine für die Erledigung der Kassengeschäfte verantwortliche Person und eine Person für deren Stellvertretung zu bestellen (Kassenleitung).

(3) Der Kassenleitung darf nicht angehören, wer

(4) Die in der Gemeindekasse Beschäftigten dürfen Kassenanordnungen nicht erteilen.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Gemeindekasse (Kassenaufsicht).
Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Gemeindebediensteten übertragen, jedoch nicht Bediensteten, die in der Gemeindekasse beschäftigt sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ngoni/98-gemeindekasse

© "§ 98 NGO,NI - Gemeindekasse" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN