JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 98 NGO,NI - Gemeindekasse
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
(1) Die Gemeinde richtet eine Gemeindekasse ein.
Der Gemeindekasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Gemeinde (Kassengeschäfte).
(2) Die Gemeinde hat eine für die Erledigung der Kassengeschäfte verantwortliche Person und eine Person für deren Stellvertretung zu bestellen (Kassenleitung).
(3) Der Kassenleitung darf nicht angehören, wer
befugt ist, Kassenanordnungen zu erteilen,
mit der Rechnungsprüfung beauftragt ist oder
mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen insgesamt zuständigen Bediensteten oder mit einer zur Rechnungsprüfung beauftragten Person
bis zum dritten Grade verwandt,
bis zum zweiten Grade verschwägert oder
durch Ehe oder durch eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden
ist.
(4) Die in der Gemeindekasse Beschäftigten dürfen Kassenanordnungen nicht erteilen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Gemeindekasse (Kassenaufsicht).
Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Gemeindebediensteten übertragen, jedoch nicht Bediensteten, die in der Gemeindekasse beschäftigt sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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