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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 95 NGO,NI - Rücklagen, Rückstellungen 

§ 95 NGO,NI - Rücklagen, Rückstellungen

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)

(1) Die Gemeinde bildet


Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.

(2) Die Gemeinde bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO,NI)
    • FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      • Erster Abschnitt (Rat)
    • § 40 Zuständigkeit des Rates
    • SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      • Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
    • § 82 Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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