JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 95 NGO,NI - Rücklagen, Rückstellungen
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
(1) Die Gemeinde bildet
Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.
(2) Die Gemeinde bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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