JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 94 NGO,NI - Liquiditätskredite
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen können die Gemeinden Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der neuen Haushaltssatzung (§ 84 Abs. 3 Satz 1).
Satz 2 gilt auch für einen in der neuen noch nicht rechtswirksamen Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbetrag, soweit er den Betrag nach Absatz 2 nicht übersteigt.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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