JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 93 NGO,NI - Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
(1) Die Gemeinden dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen.
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinden dürfen Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen.
Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen den Gemeinden in künftigen Haushaltsjahren Aufwendungen entstehen oder Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen erwachsen können.
(4) Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3, die
(5) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die Gemeinden sich vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob
Die Gemeinden können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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