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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 90 NGO,NI - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 

§ 90 NGO,NI - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)

(1) Die Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für fünf Jahre zugrunde zu legen.
Das erste Planungsjahr ist das Haushaltsjahr, das dem Haushaltsjahr vorangeht, für das die Haushaltssatzung gelten soll.

(2) In der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen, in das die geplanten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.

(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

(5) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist dem Rat mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO,NI)
    • SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      • Zweiter Abschnitt (Sondervermögen und Treuhandvermögen)
    • § 102 Sondervermögen
    • § 105 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
      • Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
    • § 113g Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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