JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 88 NGO,NI - Vorläufige Haushaltsführung
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht rechtswirksam (§ 84 Abs. 3 Satz 1), so dürfen die Gemeinden
(2) Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so dürfen die Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung aufnehmen.
§ 92 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der Stellenplan des Vorjahres weiter.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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