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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 87 NGO,NI - Nachtragshaushaltssatzung 

§ 87 NGO,NI - Nachtragshaushaltssatzung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist.
Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinden haben unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

(3) Absatz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung auf



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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