JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 87 NGO,NI - Nachtragshaushaltssatzung
§ 87 NGO,NI - Nachtragshaushaltssatzung
Niedersächsische Gemeindeordnung
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist.
Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinden haben unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
- 1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
- 2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden müssen.
(3) Absatz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung auf
- 1. die Umschuldung von Krediten,
- 2. höhere Personalaufwendungen und Personalauszahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind,
- 3. Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzung und für Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind.
Weitere Paragraphen:
- § 82 NGO,NI - Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich
- § 83 NGO,NI - Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
- § 84 NGO,NI - Haushaltssatzung
- § 85 NGO,NI - Haushaltsplan
- § 86 NGO,NI - Erlass der Haushaltssatzung
- § 87 NGO,NI - Nachtragshaushaltssatzung
- § 88 NGO,NI - Vorläufige Haushaltsführung
- § 89 NGO,NI - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
- § 90 NGO,NI - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
- § 91 NGO,NI - Verpflichtungsermächtigungen
- § 92 NGO,NI - Kredite
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen: