JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 86 NGO,NI - Erlass der Haushaltssatzung
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
(1) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(2) Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht werden.
Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Teile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde bekannt zu machen, sofern nicht die Kommunalaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet.
Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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