JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 85 NGO,NI - Haushaltsplan
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern.
Der Stellenplan für die Beschäftigten ist Teil des Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden.
Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.
Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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