JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 84 NGO,NI - Haushaltssatzung
SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
Erster Abschnitt (Haushaltswirtschaft)
(1) Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) In der Haushaltssatzung sind festzusetzen
der Haushaltsplan unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages
im Ergebnishaushalt: der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen,
im Finanzhaushalt: der Einzahlungen und der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionstätigkeit sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit,
der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie
der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
der Höchstbetrag der Liquiditätskredite und
die Steuersätze, wenn sie nicht in einer anderen Satzung festgesetzt sind.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans (§ 86 Abs. 2 Satz 3), frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres rechtswirksam und gilt für das Haushaltsjahr.
Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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