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§ 81 NGO,NI - Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Siebenter Abschnitt (Beschäftigte der Gemeinde)

(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
Die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit führen, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters übertragen ist, in Städten die Bezeichnung Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat, im Übrigen in Städten die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeinderätin oder Gemeinderat.
In Verbindung mit der Bezeichnung Stadträtin, Stadtrat, Gemeinderätin oder Gemeinderat kann ihr Fachgebiet gekennzeichnet sein; die oder der für das Finanzwesen zuständige Beamtin oder Beamte auf Zeit kann in Städten die Bezeichnung Stadtkämmerin oder Stadtkämmerer, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeindekämmerin oder Gemeindekämmerer erhalten.

(2) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach den Absätzen 1 und 2 werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vom Rat für eine Amtszeit von acht Jahren nach § 48 Abs. 2 Satz 1 gewählt.
Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers stattfinden.
Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Rat kann jedoch im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt


Beschlüsse nach Satz 3 Nr. 2 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder.
Schlägt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen Stelleninhaberin oder des bisherigen Stelleninhabers keine Bewerberin oder keinen Bewerber vor oder kommt es über die Frage einer Ausschreibung nach Satz 3 Nr. 1 zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gewählten Mitglieder allein.
Die Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind hauptamtlich tätig und in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen.
Ihre Verpflichtung nach den Vorschriften des Beamtenrechts, das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wieder gewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit durch einen vom Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss abberufen werden.
§ 61a gilt entsprechend.
Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.



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