JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 72 NGO,NI - Aufgaben
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Sechster Abschnitt (Samtgemeinden)
(1) Die Samtgemeinden erfüllen die folgenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:
Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsgemeinden übertragen werden.
Die Übertragung einer Aufgabe nach den Sätzen 1 und 2 schließt die Befugnis der Samtgemeinde ein, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Satzungen und Verordnungen zu erlassen.
Die finanziellen Folgen einer Aufgabenübertragung nur von einzelnen Mitgliedsgemeinden sind durch Vereinbarungen zu regeln.
Die Samtgemeinden können anstelle von Mitgliedsgemeinden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.
(2) Die Samtgemeinden erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden.
Sie erfüllen auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Gemeinden mit einer der Einwohnerzahl der Samtgemeinde entsprechenden Einwohnerzahl obliegen.
Rechtsvorschriften, nach denen Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden können, gelten für Samtgemeinden entsprechend.
(3) Rechtsvorschriften, die die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben ausschließen oder dafür eine besondere Rechtsform vorschreiben, bleiben unberührt.
(4) Die Samtgemeinden unterstützen die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde.
(5) Die Samtgemeinden bestimmen den Rechnungsstil der Haushaltswirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden und führen deren Kassengeschäfte; sie veranlagen und erheben für diese die Gemeindeabgaben und die privatrechtlichen Entgelte.
Richten sie ein Rechnungsprüfungsamt ein, so tritt dieses für die Mitgliedsgemeinden an die Stelle des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises (§ 120 Abs. 2).
(6) In der Hauptsatzung kann für gemeindefreie Gebiete eine von den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelung getroffen werden.
Die Regelung bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers des gemeindefreien Gebiets.
(7) Die Mitgliedsgemeinden haben ihre Haushaltssatzungen der Kommunalaufsichtsbehörde über die Samtgemeinde vorzulegen.
Die Samtgemeinde leitet die Haushaltssatzung innerhalb von zwei Wochen weiter.
(8) Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde und der Samtgemeinde über eine gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Liquiditätskredite (§ 94) und über die gegenseitige Verrechnung von Liquiditätskreditzinsen bedürfen der Schriftform.
Für die Geldanlage (§ 96 Abs. 2 Satz 2) gilt Satz 1 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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