( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 70 NGO,NI - Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors 

§ 70 NGO,NI - Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Fünfter Abschnitt (Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden)

(1) Der Rat kann für die Dauer der Wahlperiode und bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung obliegen.
In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist; anderenfalls bestimmt der Rat, dass die Aufgaben der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder mit deren oder dessen Zustimmung einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden.
Die mit den Aufgaben nach Satz 2 betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor; die für sie auszustellende Urkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied.
Mit der Aushändigung der Urkunde endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 68 Abs. 3 Satz 1.
Der Rat beschließt über die Vertretung der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors.

(2) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Sie oder er nimmt an den Sitzungen teil; im Übrigen gilt § 64 entsprechend.

(3) Verpflichtende Erklärungen kann die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nur gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister abgeben; § 63 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die für die Beamtinnen und Beamten auszustellenden Urkunden bedürfen der Unterzeichnung auch durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.
Eilentscheidungen sind im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu treffen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ngoni/70-amt-der-gemeindedirektorin-oder-des-gemeindedirektors

© "§ 70 NGO,NI - Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN