JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 7 NGO,NI - Hauptsatzung
ERSTER TEIL (Grundlagen der Gemeindeverfassung)
(1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen.
In ihr ist zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit der Mehrheit der Ratsmitglieder gefasst.
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