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§ 69 NGO,NI - Verwaltungsausschuss

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Fünfter Abschnitt (Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden)

(1) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an.
Bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Wahlvorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.

(2) Der Rat kann in seiner ersten Sitzung beschließen, dass für die Dauer der Wahlperiode kein Verwaltungsausschuss gebildet wird.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder.
In diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf den Rat über.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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