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§ 68 NGO,NI - Bürgermeisterin oder Bürgermeister

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Fünfter Abschnitt (Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden)

(1) Nach der Einberufung des Rates und der Verpflichtung der Ratsmitglieder durch die bisherige Bürgermeisterin oder den bisherigen Bürgermeister wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der Wahlperiode.
Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat.

(2) Hat der Rat beschlossen, dass kein Verwaltungsausschuss gebildet wird (§ 69 Abs. 2), so ist Absatz 1 Satz 2 auf die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht anzuwenden.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Sie oder er führt den Vorsitz im Rat.
Sie oder er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Tätigkeit fort bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters.
Für die Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gilt § 39 Abs. 7 entsprechend.

(4) § 61b findet keine Anwendung.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt.
Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der Tagesordnung gestanden hat, die den Ratsmitgliedern bei der Einberufung des Rates mitgeteilt worden ist.
Der Rat wird in diesem Fall von der Vertreterin oder dem Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einberufen.

(6) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 6 werden im Fall des Absatzes 2 aus der Mitte des Rates gewählt.
Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister außer in den Fällen des § 61 Abs. 6 auch beim Vorsitz im Rat.

(7) Der Rat beauftragt auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde oder mit deren oder dessen Zustimmung eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn oder eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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