JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 67 NGO,NI - Grundsatz
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Fünfter Abschnitt (Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden)
Für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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