JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 66 NGO,NI - Eilentscheidungen
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Vierter Abschnitt (Bürgermeisterin oder Bürgermeister)
In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Verwaltungsausschuss.
Kann im Fall des Satzes 1 und in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 61 Abs. 6 die notwendigen Maßnahmen.
Sie oder er hat den Rat und den Verwaltungsausschuss unverzüglich zu unterrichten.
Eine Anhörung nach § 55c Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 55g Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 55h Abs. 1 Satz 6 kann vor Eilentscheidungen unterbleiben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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