JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 65 NGO,NI - Einspruch
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Vierter Abschnitt (Bürgermeisterin oder Bürgermeister)
(1) Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einen Beschluss des Rates im eigenen Wirkungskreis oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und den Rat davon zu unterrichten.
Gegen einen Beschluss des Rates kann sie oder er stattdessen Einspruch einlegen.
In diesem Fall hat der Rat über die Angelegenheit in einer Sitzung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen.
Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt und den beiderseitigen Standpunkt zu berichten.
Bericht und Einspruch haben aufschiebende Wirkung.
Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüglich, ob der Beschluss oder der Bürgerentscheid zu beanstanden ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, eines Stadtbezirksrates und eines Ortsrates.
Der Rat ist bei seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(3) Für Beschlüsse im übertragenen Wirkungskreis gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der Fachaufsichtsbehörde zu berichten ist und diese entscheidet, ob eine Weisung erteilt wird.
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