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§ 64 NGO,NI - Teilnahme an Sitzungen

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Vierter Abschnitt (Bürgermeisterin oder Bürgermeister)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des Verwaltungsausschusses.
Bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tritt an ihre oder seine Stelle die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter, auch wenn sie oder er nicht Beamtin oder Beamter auf Zeit ist.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teil; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beschäftigte der Gemeinde vertreten lassen.
Sie oder er hat persönlich teilzunehmen, wenn es ein Drittel der Mitglieder eines Ratsausschusses, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates verlangt.
Unter den gleichen Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme verpflichtet.
Verwaltet die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister das Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors nebenamtlich, so kann ihre oder seine Teilnahme an Sitzungen der Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde nicht verlangt werden.

(3) Für die Teilnahme von Beschäftigten der Gemeinde an Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte gilt § 26 entsprechend.



Weitere Paragraphen:

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