JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 63 NGO,NI - Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Vierter Abschnitt (Bürgermeisterin oder Bürgermeister)
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde.
Sie oder er vertritt die Gemeinde nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.
Die Vertretung der Gemeinde in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen gilt nicht als Vertretung der Gemeinde nach außen im Sinne des Satzes 2.
(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
(3) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend.
Die im Rahmen dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen bedürfen, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht besetzt oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an der Ausübung des Amtes gehindert, so obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde vor der ersten Sitzung des Rates der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 6 Satz 1.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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