JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 62 NGO,NI - Zuständigkeit
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Vierter Abschnitt (Bürgermeisterin oder Bürgermeister)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung; sie oder er regelt im Rahmen der Richtlinien des Rates die Geschäftsverteilung.
Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat, den Verwaltungsausschuss und, soweit es sich um Angelegenheiten eines Stadtbezirkes oder einer Ortschaft handelt, den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
Über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses berichtet sie oder er dem Rat alsbald.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde.
Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde soll sie oder er die Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichten.
Die Unterrichtung ist so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll zu diesem Zweck Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebiets durchführen.
Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
(4) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 61 Abs. 6 zu unterrichten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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