JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 61b NGO,NI - Altersgrenze
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Vierter Abschnitt (Bürgermeisterin oder Bürgermeister)
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.
§ 37 NBG findet keine Anwendung.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes
Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu stellen.
Über ihn darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang entschieden werden; die Entscheidung kann nicht zurückgenommen werden.
Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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