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§ 61a NGO,NI - Abwahl

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Vierter Abschnitt (Bürgermeisterin oder Bürgermeister)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden.
Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens drei Vierteln der Ratsmitglieder gestellten Antrags.
Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt; § 41 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
Eine Aussprache findet nicht statt.
Der Beschluss über den Antrag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt aus.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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