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§ 61 NGO,NI - Wahl, Amtszeit und Vertretung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Vierter Abschnitt (Bürgermeisterin oder Bürgermeister)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt.
Die Amtszeit beträgt acht Jahre.

(2) Die Wahl findet innerhalb von sechs Monaten

statt.
Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister aus einem anderen als den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt.
Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.

(2a) Hat der Rat einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde, über die Neubildung einer Samtgemeinde oder über die Aufnahme als Mitgliedsgemeinde in einer Samtgemeinde gefasst, so kann er abweichend von Absatz 2 beschließen, nach dem Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für einen bestimmten Zeitraum bis längstens zwei Jahre auf die Wahl einer neuen Bürgermeisterin oder eines neuen Bürgermeisters vorläufig zu verzichten.
Auf Antrag der Gemeinde kann der gemäß Satz 1 bestimmte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Gemeindezusammenschluss, die Bildung der Samtgemeinde oder die Aufnahme als Mitgliedsgemeinde innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen werden wird.
Wird einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 2 aufgehoben oder ist die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. geändert durch § 80 Abs. 3 NKomVG nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)

(3) Wählbar ist, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht des 65. Lebensjahr vollendet hat, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 35 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eintritt.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit.
Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet oder die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber infolge Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister.
Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen. geändert durch § 80 Abs. 5 NKomVG nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird in der auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgenden Sitzung des Rates durch eine ehrenamtliche Vertreterin oder einen ehrenamtlichen Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vereidigt.
Ist eine ehrenamtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter noch nicht gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende, hierzu bereite Ratsmitglied die Vereidigung vor.

(6) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.
Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll.
Die Vertreterinnen und Vertreter führen in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister.
Der Rat kann die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen.
Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.

(7) Für die in Absatz 6 Satz 1 nicht genannten Fälle der Vertretung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter.
In der Hauptsatzung kann die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden.

(8) Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen ist, beauftragt der Rat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde mit der allgemeinen Vertretung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO,NI)
    • FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      • Erster Abschnitt (Rat)
    • § 39 Rechtsstellung der Ratsmitglieder
      • Vierter Abschnitt (Bürgermeisterin oder Bürgermeister)
    • § 62 Zuständigkeit
    • § 63 Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte
    • § 66 Eilentscheidungen
      • Fünfter Abschnitt (Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden)
    • § 68 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
      • Sechster Abschnitt (Samtgemeinden)
    • § 75 Organe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



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