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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 60 NGO,NI - Einspruchsrecht 

§ 60 NGO,NI - Einspruchsrecht

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsausschuss)

Hält der Verwaltungsausschuss das Wohl der Gemeinde durch einen Beschluss des Rates, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates, die frühestens drei Tage nach der ersten stattfinden darf, nochmals zu beschließen.



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