JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 6 NGO,NI - Satzungsgewalt
ERSTER TEIL (Grundlagen der Gemeindeverfassung)
(1) Die Gemeinden können im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln.
Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.
(3) Satzungen sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen.
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einschließlich der Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten und sonstigen Anlagen sowie die Form der öffentlichen Auslegung von Satzungen und Satzungsentwürfen zu regeln.
Dabei können unterschiedliche Regelungen für Gemeinden verschiedener Größenordnung getroffen, die Bekanntmachung in bestimmten Verkündungsblättern vorgesehen und Gebietskörperschaften zur Einrichtung von Verkündungsblättern verpflichtet werden.
(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen, die vor dem 1. Juli 1982 in Kraft getreten sind; die in Satz 1 genannte Frist beginnt an diesem Tag.
(5) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.
(6) Jedermann hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 6 NGO,NI - Satzungsgewalt" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum