JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 59 NGO,NI - Sitzungen
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Dritter Abschnitt (Verwaltungsausschuss)
(1) Der Verwaltungsausschuss ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Bedarf einzuberufen.
Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn es ein Drittel der Beigeordneten unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich.
Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass jede Ratsfrau und jeder Ratsherr berechtigt ist, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen.
Für Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 26 entsprechend.
(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren des Verwaltungsausschusses die für das Verfahren des Rates geltenden Vorschriften sinngemäß.
Soweit das Verfahren des Rates in der vom Rat erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Verwaltungsausschusses Abweichendes bestimmen.
Die Geschäftsordnung kann außerdem die Ladungsfrist abweichend von § 41 Abs. 1 regeln.
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