( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 58 NGO,NI - Sonstige Rechte 

§ 58 NGO,NI - Sonstige Rechte

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsausschuss)

Unabhängig von der in den §§ 40, 57 und 62 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde verlangen und zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen.
Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ngoni/58-sonstige-rechte

© "§ 58 NGO,NI - Sonstige Rechte" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN