JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 58 NGO,NI - Sonstige Rechte
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Dritter Abschnitt (Verwaltungsausschuss)
Unabhängig von der in den §§ 40, 57 und 62 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde verlangen und zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen.
Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
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