JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 57 NGO,NI - Zuständigkeit
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Dritter Abschnitt (Verwaltungsausschuss)
(1) Der Verwaltungsausschuss bereitet die Beschlüsse des Rates vor.
Eine vorherige Beratung der betreffenden Angelegenheiten im Rat wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Rates, des Stadtbezirksrates, des Ortsrates oder des Werksausschusses bedürfen und die nicht nach § 62 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen.
Er beschließt daneben über Angelegenheiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 6, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat.
Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Er kann ferner über Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, beschließen, wenn dieser sie ihm zur Beschlussfassung vorlegt.
(3) Der Verwaltungsausschuss beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sofern nicht die Zuständigkeit des Rates gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hatte, oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Verwaltungsausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen.
(5) Der Verwaltungsausschuss wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 57 NGO,NI - Zuständigkeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum