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§ 56 NGO,NI - Zusammensetzung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsausschuss)

(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus


Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass auch andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme angehören.
Den Vorsitz führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister

nicht mehr als 12 Ratsmitglieder haben, 2,
14 bis 24 Ratsmitglieder haben, 4,
26 bis 36 Ratsmitglieder haben, 6,
38 bis 44 Ratsmitglieder haben, 8,
mehr als 44 Ratsmitglieder haben, 10.


In Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister 16 bis 44 Ratsmitglieder haben, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.

(3) In seiner ersten Sitzung bestimmt der Rat die Beigeordneten aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren; § 51 Abs. 2, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 10 ist anzuwenden.
Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherrn, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen.
Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander.
Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden.
§ 39a Satz 1 und § 51 Abs. 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Verwaltungsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Verwaltungsausschusses fort.
Das Gleiche gilt bei Auflösung des Rates.



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