JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 55i NGO,NI - Revisionsklausel
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Zweiter Abschnitt (Stadtbezirke und Ortschaften)
Regeln ein Gebietsänderungsvertrag oder die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde aus Anlass einer Gebietsänderung die Einführung von Ortschaften, so kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung ändern oder aufheben.
Die Änderung oder Aufhebung ist nur zum Ende einer Wahlperiode zulässig.
© "§ 55i NGO,NI - Revisionsklausel" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum