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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 55i NGO,NI - Revisionsklausel 

§ 55i NGO,NI - Revisionsklausel

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Zweiter Abschnitt (Stadtbezirke und Ortschaften)

Regeln ein Gebietsänderungsvertrag oder die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde aus Anlass einer Gebietsänderung die Einführung von Ortschaften, so kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung ändern oder aufheben.
Die Änderung oder Aufhebung ist nur zum Ende einer Wahlperiode zulässig.



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