JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 55h NGO,NI - Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Zweiter Abschnitt (Stadtbezirke und Ortschaften)
(1) Der Rat bestimmt die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat.
Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
Sie oder er muss in der Ortschaft, für die sie oder er bestellt wird, wohnen.
Sie oder er hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen.
Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen und von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen.
Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 55g Abs. 3 und 4 Satz 3 entsprechend.
Das Nähere regelt die Hauptsatzung. ergänzt durch § 96 Abs. 1 Satz 2 NKomVG nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neubestellung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers fort.
(3) Vor Ablauf der Wahlperiode endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers mit der Aufhebung des Wohnsitzes in der Ortschaft.
Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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