JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 55g NGO,NI - Aufgaben des Ortsrates
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Zweiter Abschnitt (Stadtbezirke und Ortschaften)
(1) Der Ortsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin.
Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in folgenden Angelegenheiten:
Durch die Hauptsatzung können dem Ortsrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden.
§ 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.
(2) Dem Ortsrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Das Recht des Rates zum Erlass der Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt.
Die Ortsräte sind jedoch insoweit bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.
(3) Der Ortsrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig zu hören.
Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Auf Verlangen des Ortsrates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung für die Ortschaft durchzuführen.
(4) Der Ortsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben.
Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden.
Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss hat die Ortsbürgermeisterin, der Ortsbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden.
(5) Umfang und Inhalt der Entscheidungs- und Anhörungsrechte des Ortsrates können durch Beschluss des Rates, der der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, in der Hauptsatzung abweichend geregelt werden, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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